In ihrer neusten Veröffentlichung beantwortet die BaFin Fragen zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in der EU-Offenlegungsverordnung zur Nachhaltigkeitstransparenz.
Die wichtigste Erkenntnis für die Fondskonzeption ist sicherlich die Behandlung von Fondsprodukten, welche ihren Vertrieb vor dem 10. März 2021 eingestellt haben. Für diese Produkte wird möglicherweise rückblickend zu prüfen sein, ob sie als Art. 8 bzw. Art. 9-Fonds qualifiziert hätten.
Eine lesenswerte und interessante Lektüre für alle, die sich mit der ESG-Konfirmität Ihrer Produkte auseinandersetzen.
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